Erbrecht
Ein weiteres großes Tätigkeitsfeld der Notare liegt im Erbrecht, und zwar sowohl bei der Beratung und Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen als auch bei unterschiedlichsten Rechtsfragen nach Eintritt eines Erbfalls, wie dem Erbscheinsantrag und der Erbauseinandersetzung.
Selbst wenn man diese Themen gern verdrängt – die Erbfolge sollten Sie nicht dem Zufall überlassen.
Ansonsten gilt die gesetzliche Erbfolge, die häufig zu unerwünschten Konsequenzen führt. Hinterläßt z. B. der verstorbene Ehegatte Kinder, so kann der überlebende Ehegatte nur mit deren Einvernehmen über das gemeinsame Vermögen verfügen. Sind die Kinder noch minderjährig, bedarf es auch noch der Mitwirkung des Familien- oder Vormundschaftsgerichts. Sind die Ehegatten hingegen kinderlos, erben neben dem überlebenden Ehegatten auch die Eltern des Erblassers oder dessen Geschwister.
Will man keine bösen Überraschungen erleben, sollte man die Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen selbst regeln. Das Erbrecht gibt Ihnen dazu eine Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten. Hierüber berät Sie der Notar.
Gesetzliche Erbfolge
Hat ein Verstorbener keine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) verfasst, gelten für seine Beerbung die gesetzlichen Vorschriften.
Dies bedeutet:
bei Zugewinngemeinschaft:
- erben der überlebende Ehepartner 1/2 und die Kinder zu unter sich gleichen Teilen die andere Hälfte.
- erbt der überlebende Ehepartner, wenn keine Kinder vorhanden sind, nur 3/4; 1/4 erben Eltern, Geschwister oder Großeltern des Verstorbenen; nur wenn solche nicht vorhanden sind, erbt der überlebende Ehepartner allein!
Sind keine Kinder vorhanden, sollte ein Ehepaar also auf jeden Fall eine letztwillige Verfügung errichten.
bei Gütertrennung:
- erben der überlebende Ehepartner und die Kinder des Verstorbenen zu gleichen Teilen, also bei 1 Kind zu je 1/2, bei 2 Kindern je 1/3, bei 3 und mehr Kindern erbt der Ehepartner 1/4, der Rest geht zu gleichen Teilen an die Kinder.
- erbt der überlebende Eheteil, wenn keine Kinder des Verstorbenen vorhanden sind, neben dessen Eltern oder Geschwistern oder Großeltern nur 1/2.
Der letze Wille
Als Verfügung von Todes wegen kommen in Betracht:
Testament
Gemeinschaftliches Ehegattentestament
Erbvertrag
Testament
Ein Testament kann zwar auch privatschriftlich aufgesetzt werden, doch ist hier Vorsicht geboten. Schon ein kleiner Formfehler kann das ganze privatschriftliche Testament unwirksam machen. Sofern Sie das Testament nicht in amtliche Hinterlegung geben, können Sie nicht sicher sein, ob und von wem es gefunden wird und ob dieser das Testament pflichtgemäß beim Nachlaßgericht zur Eröffnung einreicht. Nicht selten ist das privatschriftliche Testament aber auch inhaltlich unklar oder widersprüchlich und damit auslegungsbedürftig. Streit unter den Erben ist dann kaum noch vermeidbar.
Gerade wenn einer der Erben sich schlecht behandelt fühlt, scheut er oft nicht davor zurück, das Testament anzufechten und anzuzweifeln, ob es überhaupt vom Erblasser stammt oder ob dieser denn geschäftsfähig war.
All diese Unsicherheiten vermeidet das notarielle Testament. Der Notar kennt die genauen Förmlichkeiten und wählt präzise Formulierungen, die keine späteren Interpretationsfragen und Erbstreitigkeiten aufkommen lassen. Das notarielle Testament wird beim Nachlaßgericht hinterlegt. Von dessen Existenz wird Ihr Geburtsstandesamt unterrichtet. Damit ist gewährleistet, daß ein Testament nach dem Tode des Erblassers auch aufgefunden und eröffnet wird.
Ein weiterer Vorteil des notariellen Testaments ist, daß Ihre Erben im Gegensatz zum privatschriftlichen Testament in der Regel keinen Erbschein benötigen. Schnell und unbürokratisch können Sie handeln und die Erbauseinandersetzung vornehmen, ohne erst warten zu müssen, bis das Nachlaßgericht das Testament prüft und einen Erbschein erteilt. Deswegen ist das notarielle Testament übrigens auch günstiger als das handschriftliche. Nicht nur, daß es Ihren Erben gegebenenfalls einen kostenträchtigen Streit erspart, es spart auch die Gebühren für einen Erbschein. Hat der Nachlaß z. B. einen Wert von Euro 50.000,00, so kostet das Testament beim Notar rund Euro 170,00. Beratung inklusive! Hingegen würde ein Erbschein mit allen Notar- und Gerichtskosten etwa Euro 300,00 kosten.
Ehegattentestament
Im Gegensatz zum einseitigen Testament, das der Erblasser jederzeit aufheben oder abändern kann, enthält das gemeinschaftliche Ehegattentestament wechselbezügliche Verfügungen, die für die Beteiligten bindend werden. Als wechselbezüglich werden solche Verfügungen bezeichnet, von denen anzunehmen ist, daß sie nicht ohne die Verfügung des anderen gemacht sind. Zu denken ist vor allem an die gegenseitige Erbeinsetzung oder die Einsetzung des gemeinsamen Kindes als Schlußerben des überlebenden Ehegatten (Berliner Testament).
Zu Lebzeiten beider Ehegatten kann jeder seine wechselbezüglichen Verfügungen widerrufen. Achtung! Dies muß jedoch zu Protokoll eines Notars erklärt werden und dem anderen zugestellt werden. Nach dem Tode eines Ehegatten ist die Verfügung für den Überlebenden jedoch in der Regel bindend, d.h. er kann z. B. nicht mehr eine andere Erbfolge bestimmen. Es sei denn, Sie haben sich im Testament ausdrücklich eine Änderungsbefugnis vorbehalten.
Erbvertrag
Der Erbvertrag, der auch von Personen abgegeben werden kann, die nicht miteinander verheiratet sind, ähnelt dem gemeinschaftlichen Testament, kann aber nur einvernehmlich geändert werden, es sei denn eine Änderungsbefugnis (z.B. andere Vererbung unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen) ist ausdrücklich vorgesehen. Ein Erbvertrag bedarf der notariellen Beurkundung; er kann mit ehevertraglichen Vereinbarungen verbunden werden.
Nach einem Erbfall
Auch nach Eintritt eines Erbfalls steht Ihnen der Notar zur Seite. Zunächst müssen sämtliche vorhandenen Testamente des Erblassers eröffnet werden.
Hat der Verstorbene keine letztwillige Verfügung hinterlassen oder nur in handschriftlicher Form, benötigt der Erbe einen Erbschein. Diesen können Sie zu Protokoll Ihres Notars beantragen.
Der ohnehin traurige Anlaß des Erbfalls kann für den Erben aber noch besonders schmerzhaft werden. Das Gesetz sieht für ihn eine Gesamtrechtsnachfolge vor, d.h. es gehen nicht nur werthaltige Vermögensgegenstände des Nachlasses auf ihn über, sondern auch alle etwaigen Schulden des Erblassers. Für diese haftet der Erbe persönlich und unbeschränkt, wenn er nicht Nachlaßinsolvenz oder Nachlaßverwaltung beantragt. Will der Erbe die Erbschaft wegen der Schulden oder aus anderen Gründen “nicht antreten”, so muß er die Erbschaft ausschlagen. Dann gilt sie gar nicht erst als angefallen. Wie dies geht, sagt Ihnen der Notar. Aber Achtung: Die Ausschlagung muß dem Nachlaßgericht formgerecht binnen sechs Wochen nach Kenntnis vom Anfall des Erbfalls und dem Berufungsgrund, also in der Regel sechs Wochen nach Kenntnis vom Tode des Erblassers, zugehen. Ansonsten gilt die Erbschaft als angenommen.
Gibt es mehrere Erben, so können diese über den Nachlaß nur gemeinsam verfügen. Insbesondere wenn Grundstücke oder Gesellschaftsbeteiligungen zum Nachlaß gehören, hilft Ihnen der Notar bei der Erbauseinandersetzung. Sofern ein Miterbe seinen Erbteil insgesamt veräußern möchte, muß dies in einem notariellen Vertrag erfolgen.
Pflichtteilsrecht
Durch den – von Extremfällen abgesehen – unentziehbaren Pflichtteil schützt der Gesetzgeber den Ehegatten und die Abkömmlinge des Erblassers bzw. dessen Eltern (wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind), indem diese einen Anspruch auf einen Geldbetrag in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils erhalten. Und dies auch, wenn der Erblasser sie ausdrücklich enterbt hat. Geschwister, Neffen, Nichten, Onkel und Tante des Erblassers sind hingegen nicht pflichtteilsberechtigt.
Erbschaftssteuer
Bei der Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen spielen steuerliche Aspekte häufig eine entscheidende Rolle, denn jeder Erwerb von Todes wegen, wie auch eine Schenkung unter Lebenden unterliegt der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Der für die Steuer maßgebliche Wert des Nachlasses entspricht grundsätzlich dem Verkehrswert. Lediglich bei Grundbesitz und Betriebsvermögen liegt er derzeit unter dem Verkehrswert, jedoch über dem früher maßgeblichen sogenannten Einheitswert.
Die Höhe der Steuer richtet sich nach der Steuerklasse, dem konkreten Steuersatz und dem Freibetrag, den der Erbe bzw. Beschenkte geltend machen kann. Dies alles richtet sich letztlich nach dem Verwandtschaftsgrad. Je näher man verwandt ist, desto geringer die Steuersätze und desto höher die Freibeträge. Am günstigsten stellt sich der Ehegatte.
Die folgenden Tabellen ermöglichen Ihnen einen Überblick über die steuerliche Situation:
| Verhältnis zum Erblasser / Schenker | Steuerklasse | Freibetrag alt | Freibetrag neu |
| Ehegatte | I | 307.000,00 | 500.000,00 |
| Kinder (eheliche, nichteheliche oder adoptierte) | I | 205.000,00 | 400.000,00 |
| Stiefkinder | I | 205.000,00 | 400.000,00 |
| Kinder verstorbener (Stief-)Kinder | I | 205.000,00 | 400.000,00 |
| Kinder nichtverstorbener (Stief-)Kinder | I | 51.000,00 | 200.000,00 |
| Eltern, Großeltern bei Erwerb im Todesfall | I | 51.000,00 | 100.000,00 |
| Verhältnis zum Erblasser / Schenker | Steuerklasse | Freibetrag alt | Freibetrag neu |
| Eltern, Großeltern bei lebzeitigen Schenkungen | II | 10.300,00 | 20.000,00 |
| Geschwister | II | 10.300,00 | 20.000,00 |
| Nichten, Neffen | II | 10.300,00 | 20.000,00 |
| Stiefeltern | II | 10.300,00 | 20.000,00 |
| Schwiegersohn, Schwiegertochter | II | 10.300,00 | 20.000,00 |
| geschiederner Ehegatte | II | 10.300,00 | 20.000,00 |
| Verhältnis zum Erblasser / Schenker | Steuerklasse | Freibetrag alt | Freibetrag neu |
| eingetragener Lebenspartner | III | 5.200,00 | 500.000,00 |
| Pflegekinder | III | 5.200,00 | 20.000,00 |
| Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften | III | 5.200,00 | 20.000,00 |
| Ehegatten von Nichten/Neffen | III | 5.200,00 | 20.000,00 |
| alle übrigen Erwerber | III | 5.200,00 | 20.000,00 |
| inländische u. ausländigsche (Familien-) Stiftungen | III | 5.200,00 | 20.000,00 |
| Trusts | III | 5.200,00 | 20.000,00 |
| Zweckzuwendungen | III | 5.200,00 | 20.000,00 |
| Verhältnis zum Erblasser / Schenker | Steuerklasse | Freibetrag alt | Freibetrag neu |
| beschränkt Steuerpflichtige | III | 1.100,00 | 2.000,00 |
Steuersätze
Wert des steuerpflichtigen Vom Hundertsatz (%) in der Steuerklasse
| Erwerbs bis einschl. Euro | I | II | III |
| 75.000,00 | 7 | 15 | 30 |
| 300.000,00 | 11 | 20 | 30 |
| 600.000,00 | 15 | 25 | 30 |
| 6.000.000,00 | 19 | 30 | 30 |
| 13.000.000,00 | 23 | 35 | 50 |
| 26.000.000,00 | 27 | 40 | 50 |
| und darüber | 30 | 43 | 50 |
Empfehlung
Weil der Wert von Grundbesitz nicht mehr lediglich mit dem Einheitswert erfasst wird, ist die früher übliche Lösung, dass sich Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Schlußerben einsetzen (sog. Berliner Testament) in all den Fällen nicht mehr empfehlenswert, in dem das dann vom letztversterbenden Eheteil den Kindern vererbte Vermögen größer ist als die erbschaftssteuerlichen Freibeträge.
Sinnvoller ist es oft, die Kinder schon beim Tode des erstversterbenden Elternteils (mit – ) erben zu lassen, den längerlebenden Eheteil jedoch durch ein Nießbrauchsrecht und die Bestellung zum Testamentsvollstrecker abzusichern.
Wenn das „Familienvermögen“ nur einem Eheteil gehört (z. B. weil er von seinen Eltern den Bauplatz erhalten hat, auf dem dann gemeinsam gebaut wurde), ist es im Zusammenhang mit der Errichtung eines auch steuerlich optimierten Testamentes bzw. Erbvertrages sinnvoll, auch den anderen Ehepartner (natürlich mit einer Absicherung für den Fall der Scheidung) zum Miteigentümer zu machen, denn man weiß ja nicht, welcher Ehepartner als erster verstirbt.
Hier gibt es viele Aspekte, die bedacht werden müssen. Wir beraten sie gern.