Familienrecht
Wir Notare sind auch auf dem Gebiet des Ehe- und Familienrechts vielfältig tätig. Bei Eheverträgen und Adoptionen und in Bayern auch bei der Begründung von eingetragenen Lebenspartnerschaften schreibt der Gesetzgeber wegen der weitreichenden Folgen die notarielle Beurkundung vor.
Bei Regelungen für nichteheliche Partnerschaften oder bei Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen ist notarielle Beurkundung zwar in bestimmten Bereichen nicht erforderlich, aber wegen der auch hier weitreichenden Folgen empfehlenswert.
- eheliches Güterrecht, Ehevertrag
- Nichteheliche Lebensgemeinschaft
- Eingetragene Lebenspartnerschaft
- Scheidungsfolgenvereinbarung
- Adoption
Eheliches Güterrecht, Erbvertrag
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) werden drei Güterstände geregelt, nämlich
- Zugewinngemeinschaft
- Gütergemeinschaft
- Gütertrennung
Zugewinngemeinschaft
In Zugewinngemeinschaft lebt jeder, der heiratet und keinen Ehevertrag vor einem Notar abschließt. Zugewinngemeinschaft ist also der gesetzliche Güterstand.
Bei Zugewinngemeinschaft gehört jedem Ehepartner allein das Vermögen, das er bereits bei Eheschließung besaß, und auch das Vermögen, das er danach allein erwirbt.
Jeder Ehepartner haftet nur für seine eigenen Verbindlichkeiten und nicht automatisch auch für die Schulden des Ehepartners; für die Schulden des Ehepartners haftet man nur, wenn man sich hierzu eigenständig verpflichtet, z. B. durch Mitunterzeichnung eines Darlehensvertrages.
Insoweit bestehen keine Unterschiede zum Güterstand der Gütertrennung.
Im Gegensatz zur Gütertrennung kann allerdings gemäß § 1365 BGB ein in Zugewinngemeinschaft lebender Ehepartner ohne Zustimmung des anderen Ehepartners keine Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäfte eingehen, die sein ganzes oder fast ganzes (= vorsichtshalber ab 70 %) Vermögen betreffen, und zwar auch dann nicht, wenn der Ehepartner nicht Miteigentümer ist.
Der Ehemann kann also z. B. das ihm allein gehörende Einfamilienhaus, wenn es praktisch sein ganzes Vermögen darstellt, nur mit Zustimmung der Ehefrau verkaufen oder auch mit einer Grundschuld belasten, die den Wert des Hauses voll ausschöpft.
Der wichtigste Unterschied zum Güterstand der Gütertrennung besteht darin, dass bei Zugewinngemeinschaft bei Scheidung der Ehe der während der Ehe entstandene Zugewinn ausgeglichen wird.
Dabei wird der Zugewinn jedes Ehepartners wie folgt ermittelt:
Endvermögen minus Anfangsvermögen ist gleich Zugewinn.
Der Ehepartner mit dem größeren Zugewinn muss als Zugewinnausgleich an den anderen einen Geldbetrag in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen seinem Zugewinn und dem Zugewinn des Partners zahlen.
So lautet die an sich einfache grundsätzliche Regel.
Das „Wertschicksal“ einzelner Gegenstände, z. B. eines Hauses spielt übrigens keine Rolle; es kommt nur auf den Wert des gesamten Anfangsvermögens und des gesamten Endvermögens an.
Da der Geldwert im Laufe der Jahre nicht stabil bleibt, wird der Wert des Anfangsvermögens um die Inflationsquote korrigiert.
Nicht Zugwinn ist Vermögen, das ein Ehepartner während der Ehe erbt oder geschenkt bekommt; dieses Vermögen kommt zwar während der Ehe hinzu, gilt aber mit dem Wert zum Zeitpunkt des Erwerbs als Anfangsvermögen. Nur die Wertsteigerung solchen Vermögens ab Erwerb bis zur Scheidung ist als Zugewinn zu berücksichtigen.
Bei Wertsteigerung, die nicht auf Leistung des Eigentümers und/oder seines Ehepartners beruhen, sondern auf „glücklichen Umständen“ beruhen (z. B. wenn Ackerland zu Bauland wird), kann die gesetzliche Regelung, dass auch eine solche Wertsteigerung als Zugewinn auszugleichen ist, nicht nur – für den ausgleichungspflichtigen Ehepartner – unerfreulich, sondern auch objektiv betrachtet ungerecht sein.
Durch eine notarielle Vereinbarung kann man diese Folge der Zugewinngemeinschaft beseitigen.
Gütergemeinschaft
Durch einen notariell zu beurkundenden Ehevertrag können Eheleute den Güterstand der Gütergemeinschaft wählen.
Von dieser Möglichkeit machten bis Ende der 70 er Jahre in unserem ländlich geprägten Landkreis Erding fast alle Ehepaare, die etwas Vermögen hatten, Gebrauch.
Das gesamte Vermögen (auch das geerbte und geschenkte Vermögen) gehört bei Gütergemeinschaft (wenn nicht Vorbehaltsgut vereinbart wird) beiden Ehepartnern gemeinsam, die es im Regelfall auch gemeinsam verwalten.
Im Gegensatz zu früher sind die Scheidungsfolgen bei Gütergemeinschaft seit der Änderung des Scheidungsrechts jetzt denen der Zugewinngemeinschaft sehr ähnlich. Jeder Ehepartner bekommt das Vermögen, das er „mitgebracht“ hat, zum Alleineigentum zurück; geteilt wird lediglich der „Zugewinn“, der natürlich erheblich sein kann.
In der Praxis wird Gütergemeinschaft nur noch selten vereinbart.
Gütertrennung
Eheleute können zu notarieller Urkunde auch den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren.
Bei Gütertrennung bleiben die Vermögenssphären während der Ehe völlig getrennt, bei Scheidung gibt es keinen Zugewinnausgleich.
Bei Eheleuten, die gemeinsame Kinder planen, wird die Vereinbarung von Gütertrennung – zumindest wenn sie ohne Abfindung erfolgen soll – im Regelfall nicht empfehlenswert sein.
Es ist zulässig, die Vorschriften der gesetzlich geregelten Güterstände durch notariellen Ehevertrag abzuändern. Häufig geschieht das beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Man nennt dies dann
modifizierte Zugewinngemeinschaft.
Die Abänderung kann in vielerlei Hinsicht erfolgen. Oft wird vereinbart, dass geerbtes odes geschenktes Vermögen ganz oder in Bezug auf bestimmte Arten der Wertsteigerung aus dem Zugewinn herausgenommen wird.
Auch Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen werden bisweilen vom Zugewinn ausgeklammert.
Hin und wieder wird auch mit Rücksicht auf die Erbschaftssteuer Gütertrennung nur für den Fall der Scheidung vereinbart, für den Fall der Beendigung der Ehe durch den Tod eines Partners verbleibt es beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Neben Vereinbarung über den Güterstand können Eheleute in ihrem Ehevertrag auch Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt treffen. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten. Im Bereich des nachehelichen Unterhalts besteht nämlich nach der Rechtssprechung keine grenzenlose Vertragsfreiheit.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Aus den unterschiedlichsten Gründen leben immer mehr Paare in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Die gesetzlichen Vorschriften für die Ehe mit all ihren Rechten und Pflichten findet hier keine Anwendung.
Deswegen liegt es bei den Lebensgefährten selbst, frühzeitig ihr Zusammenleben und die Folgen einer eventuellen Trennung individuell zu vereinbaren. Vor allem wegen der fehlenden Absicherung beider Partner und der ungünstigen Behandlung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist eine vertragliche Regelung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ratsam. Denn Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben beim Tode des anderen keine gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte. Ihre Erbschaft- und Schenkungsteuer richtet sich nach der Steuerklasse III, wonach der Freibetrag Euro 5.200,00 und der Eingangssteuersatz 17 % beträgt.
Haben die nichtverheirateten Partner “gemeinsam” größere Vermögensgegenstände erworben, z. B. die von beiden genutzte Wohnung, so kann der eine oder andere im Fall der Trennung leicht eine böse Überraschung erleben – eine notarielle Vereinbarung beugt dem vor.
Auch Vorsorgevollmachten für die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind empfehlenswert (vergl. unter “Vorsorge und Betreuung”).
In einem Partnerschaftsvertrag sollte auch die Frage der elterlichen Sorge für etwaige gemeinsame Kinder geklärt werden. Nach der Reform des Kindschaftsrechts können nunmehr auch nicht miteinander verheiratete Eltern gemeinsam die elterliche Sorge übernehmen. Nach einer Trennung der Eltern bliebe dann die gemeinsame Sorge bestehen, sofern nicht das Familiengericht die elterliche Sorge einem Elternteil allein überträgt. Geben die Eltern jedoch von vornherein keine entsprechende Erklärung ab, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu.
Eingetragene Lebenspartnerschaft
Gleichgeschlechtliche Partner können nunmehr eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen, die dem gesetzlichen Leitbild der Ehe weitgehend nachgebildet ist. Diese Lebenspartnerschaft wird in Bayern nicht vor dem Standesbeamten, sondern vor dem Notar begründet.
Als Güterstand hat der Gesetzgeber für Partner einer Lebenspartnerschaft die sogenannte Ausgleichsgemeinschaft vorgesehen, die in ihren Wirkungen der Zugewinngemeinschaft bei Eheleuten entspricht. Möchten die Partner hiervon abweichen oder Fragen des Unterhalts oder der Altersvorsorge regeln, können sie zu Protokoll des Notars einen individuellen Vertrag schließen.
Scheidungsfolgenvereinbarung
Soll die Ehe geschieden werden, ist hierfür das Gericht zuständig. Eine langes, kostspieliges und nervenzehrendes Gerichtsverfahren lässt sich durch eine einverständliche Scheidung erheblich verkürzen und vereinfachen. Dies setzt eine im Regelfall vom Notar zu beurkundende Scheidungsfolgenvereinbarung voraus:
In einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung wird regelmäßig mit sofortiger Wirkung der Güterstand der Gütertrennung vereinbart und der sich daraus ergebende Zugewinn geregelt. Außerdem werden Vereinbarungen getroffen über den nachehelichen Unterhalt und über den Kindesunterhalt. Auch die Rechtsverhältnisse bezüglich der gemeinsamen Ehewohnung und des Hausrates werden geregelt.
Häufig werden in einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung auch erbrechtliche Vereinbarungen getroffen oder früher getroffene geändert oder wieder aufgehoben.
Sofern bereits ein Ehevertrag geschlossen wurde, richten sich die Scheidungsfolgen nach den darin getroffenen Regelungen. Eine umfangreiche Scheidungsfolgenvereinbarung ist dann häufig entbehrlich.
Adoption
Auch im Eltern-Kind-Verhältnis bedürfen viele Erklärungen der notariellen Form. Vor allem bei einem Antrag auf Annahme als Kind steht Ihnen der Notar zur Seite. Die Rechtsfolgen der Adoption eines Volljährigen sind in der Regel anders als die Rechtsfolgen der Annahme eines minderjährigen Kindes. Über die Einzelheiten und die beizubringenden Unterlagen informiert Sie der Notar.