Notare Koch und Burghart in Erding

Gesellschaftsrecht

Bei der Gründung und auch bei einer späteren Führung eines Unternehmens stellen sich viele rechtliche Fragen, die auch geschäftlich an sich Gewandte nicht ohne Hilfe klären können. In vielen gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten sieht das Gesetz deshalb zum Schutz der Beteiligten und des Rechtsverkehrs die notarielle Form vor.

Die nachfolgende Übersicht über das Gesellschaftsrecht gliedert sich in folgende Unterpunkte:

Handelsregister

Das Handelsregister sorgt für Publizität und Transparenz des Handelsverkehrs und der an ihm beteiligten Personen. Es ist öffentlich, auf den Inhalt des Handelsregisters darf man vertrauen. Aus dem Handelsregister können Sie die genaue Firmierung und den Sitz des Unternehmens entnehmen und feststellen, ob eine bestimmte Person berechtigt ist, das Unternehmen bei Vertragsabschlüssen zu vertreten.

Wesentliche Änderungen bei einem Unternehmen sind deshalb zum Handelsregister anzumelden, z.B.

  • Änderungen in der Geschäftsführung/im Vorstand,
  • Änderungen der Firma, des Sitzes oder des Unternehmenszwecks,
  • Änderung des Gesellschaftsvertrages bei Kapitalgesellschaften,
  • Erteilung und Widerruf einer Prokura,
  • Änderung der Gesellschafter bei OHG und KG.

Die Anmeldungen zum Handelsregister sowie gegebenenfalls vorzunehmende Namenszeichnungen bedürfen der notariellen Beglaubigung. Wir Notare bereiten die erforderlichen Erklärungen vor, beurkunden sie und überwachen den Vollzug im Handelsregister.

Firma

Als Firma bezeichnet man den Namen, unter dem der Kaufmann das Handelsgeschäft führt und in das Handelsregister eingetragen wird. Das Firmenrecht ist inzwischen erheblich liberalisiert. Zulässig sind nunmehr Personenfirmen, Sachfirmen, aber auch reine Phantasiefirmen. Die Firma muß jedoch kennzeichnungsfähig und unterscheidungskräftig sein. Auch darf sie die Verkehrskreise nicht irreführen.

Bei jeder Firma muß durch einen Zusatz kenntlich gemacht werden, um was für eine Rechtsform es sich handelt. Dies geschieht in der Regel durch gebräuchliche Abkürzungen wie GmbH, AG, e.K. (eingetragener Kaufmann bzw. eingetragene Kauffrau), OHG, KG oder ähnliches.

Über die Grenzen zulässiger Firmierung beraten wir Sie. In Zweifelsfällen erfolgt eine Vorabklärung mit der Industrie- und Handelskammer und dem Registergericht.

Rechtsformen

Bei der Gründung eines Unternehmens stellt sich die Frage nach der geeigneten Rechtsform. Sie können wählen zwischen der Rechtsform des Einzelkaufmanns, der Personenhandelsgesellschaft (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) und der Kapitalgesellschaft (GmbH oder Aktiengesellschaft).
Als Angehöriger eines Freien Berufes können sie auch eine Partnerschaftsgesellschaft eingehen; davon wurde bisher jedoch nur selten Gebrauch gemacht.
Bei der Wahl der Rechtsform sind haftungsrechtliche, steuerrechtliche, organisatorische und auch arbeitsrechtliche Kriterien zu beachten. Für die Wahl der Rechtsform ist auch wichtig, ob der Gesellschafterkreis starr oder flexibel sein soll und was beim Tode eines Gesellschafters geschehen soll.
Wir Notare informieren Sie über die unterschiedlichsten Rechtsformen und klären, am Besten zusammen mit Ihrem steuerlichen Berater, welche Rechtsform für Sie die Beste ist. Insbesondere folgende Rechtsformen kommen in Betracht:

  • eingetragener Kaufmann
  • Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft bzw. Kommanditgesellschaft)
  • Kapitalgesellschaft (GmbH bzw. Aktiengesellschaft)

1. eingetragener Kaufmann/eingetragene Kauffrau

Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
Darunter fällt jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Auch wer ein solches Unternehmen betreibt, wird Kaufmann im Sinne des Gesetzes, wenn er sich freiwillig im Handelsregister eintragen lässt.

Kaufleute sind verpflichtet, die Firma und den Ort der Handelsniederlassung in öffentlich beglaubigter Form zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Kaufmann hat dabei vor dem Notar auch seine Namenszeichnung zur Hinterlegung beim Handelsregister vorzunehmen.

Für die in seinem Handelsgewerbe begründeten Verbindlichkeiten haftet der Kaufmann unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen.

2. Personenhandelsgesellschaften

Sollen sich mehrere Personen an dem Unternehmen beteiligen, so kommt die Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) in Betracht. Personenhandelsgesellschaften zeichnen sich durch eine starke persönliche Verbundenheit der Gesellschafter aus. So haften die Gesellschafter – mit Ausnahme der Kommanditisten einer KG – unbeschränkt und persönlich. Nur die Gesellschafter vertreten die Gesellschaft. Dritten kann jedoch Prokura erteilt werden.

a) Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die Urform der Personenhandelsgesellschaft ist die OHG. In ihr schließen sich mehrere Personen mit dem Zweck kaufmännischer Zusammenarbeit zusammen. Alle Gesellschafter haften persönlich mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Die OHG ist über den Notar von allen Gesellschaftern zum Handelsregister anzumelden; alle Gesellschafter haben vor dem Notar Ihren Namen zur Hinterlegung beim Handelsregister zu zeichnen.

b) Kommanditgesellschaft (KG)

Die KG unterscheidet sich von der OHG dadurch, daß neben einem oder mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern (Komplementär) zumindest ein Gesellschafter nur beschränkt in Höhe seiner Hafteinlage für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet (Kommanditist). Diese Haftungsbeschränkung des Kommanditisten gilt erst ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung im Handelsregister. Ist der Kommanditist schon vor diesem Zeitpunkt an der Gesellschaft beteiligt, so haftet er für bis dahin von der Gesellschaft eingegangene Verbindlichkeiten unbeschränkt.
Aus Haftungsgründen empfiehlt es sich deshalb, die Gründung der KG bzw. den Beitritt eines Kommanditisten in eine bereits bestehende KG erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister wirksam werden zu lassen.
Der Kommanditist ist zur Geschäftsführung der Gesellschaft nicht berechtigt; ihm kann jedoch Prokura erteilt werden.

Eine GmbH & Co. KG liegt vor, wenn die Komplementärstellung von einer GmbH übernommen wird. Das Risiko der persönlichen Haftung wird dadurch auf das Kapital der Komplementär-GmbH beschränkt.

3. Kapitalgesellschaften

Bei den Kapitalgesellschaften sind vor allem die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG) zu nennen. Sie sind unabhängig vom Bestand ihrer Gesellschafter. Die Gesellschafter haften grundsätzlich nicht persönlich (zumindest bei der GmbH verlangt die Hausbank jedoch meistens auch hier eine persönliche Bürgschaft der Gesellschafter), sie riskieren lediglich ihre Einlage. Die Kapitalgesellschaften sind deshalb zum Schutz ihrer Gläubiger mit strengen Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften versehen. Das Stammkapital der GmbH beträgt mindestens Euro 25.000,—, die AG hat ein Mindestkapital von Euro 50.000,—.

Bei einer Bargründung muss das Kapital in Geld erbracht werden. Die Einzahlung des Kapitals sollte erst nach der Beurkundung des Gründungsvertrages erfolgen, da eine frühere Leistung unter Umständen als eine Sacheinlage betrachtet wird, die die Einlageverpflichtung möglicherweise nicht erfüllt. Die Gesellschafter riskieren dann, die Einlage zu einem späteren Zeitpunkt erneut erbringen zu müssen. Dies gilt entsprechend bei Kapitalerhöhungen.

Bei einer GmbH müssen, soweit nicht Sacheinlagen zu erbringen sind, auf die Stammeinlage mindestens 25 %, insgesamt aber nicht weniger als Euro 12.500,— sofort bei Gründung eingezahlt werden.

Bei der AG muß der eingeforderte Betrag mindestens 1/4 des geringsten Ausgabebetrages und bei Ausgabe zu einem höheren als diesem auch den Mehrbetrag umfassen.

Bei einer GmbH und einer AG kann jedoch das bei einer Gründung aufzubringende Kapital (und auch eine Kapitalerhöhung) durch Sacheinlagen erbracht werden. Dieses Verfahren ist ein Stück komplizierter als eine Bargründung, denn zum Schutz der künftigen Vertragspartner der Kapitalgesellschaft ist sicherzustellen, dass die erbrachten Sacheinlagen tatsächlich den Wert haben, den die Gesellschafter ihnen zumessen.
Es ist allerdings nicht zulässig und mit großen Risiken verbunden, wenn zur Vermeidung der etwas umständlichen Sachgründung eine Bargründung vorgenommen wird und die neugegründete Kapitalgesellschaft dann den Gesellschaftern gehörende Gegenstände oder ganze Unternehmen kauft (sog. “verschleierte Sachgründung”).

Die Kapitalgesellschaft wird nicht von ihren Gesellschaftern, sondern von den Geschäftsführern bzw. den Vorstandsmitgliedern vertreten. Diese – gegebenenfalls zusammen mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden – haben auch die ordnungsgemäße Kapitalaufbringung zu versichern.

Im Gegensatz zum Gesellschaftsvertrag der GmbH, der sehr flexibel gestaltet werden kann, sieht das Gesetz für die Satzung der AG strenge Vorschriften vor. Streng sind auch die Formalien, die bei der Gesellschafterversammlung einer Aktiengesellschaft, der sog. Hauptversammlung, zu beachten sind. Für kleinere Unternehmen empfiehlt sich deshalb die Rechtsform der AG im Regelfall nicht.

Gründung von GmbH und AG bedürfen der notariellen Beurkundung, ebenso spätere Änderungen der Gesellschaftsverträge.

Wir Notare helfen Ihnen bei der Formulierung der Gesellschaftsverträge und der erforderlichen Anmeldung zum Handelsregister. Wir stimmen die Verträge auch mit Ihrem steuerlichen Berater ab.

Unternehmenskauf

Der Notar wird aber nicht nur bei der Gründung der Kapitalgesellschaft und späteren Gesellschafterbeschlüssen tätig. Wir unterstützen sie auch bei der Veräußerung oder dem Erwerb einer Beteiligung an einer GmbH oder auch einer kompletten GmbH.

Gleichgültig ob Sie nur einen kleinen Geschäftsanteil übertragen oder ein ganzes Unternehmen kaufen – eine frühzeitige Abstimmung zwischen dem Notar und Ihren steuerlichen und anwaltlichen Beratern erleichtert eine effiziente und erfolgreiche Vorbereitung und Durchführung der Verträge.

Umwandlungen

Bei Umwandlungen der verschiedensten Art stehen wir Notare ihnen zur Seite. Ob Sie nun Ihrem Unternehmen durch Formwechsel nur eine andere Rechtsform geben möchten oder ob sie innerhalb Ihres Unternehmensverbundes Umstrukturierungen durch Verschmelzungen oder Spaltungen vornehmen, wir bereiten solche Verträge und Registeranmeldungen für sie vor, beurkunden sie und übewachen den Vollzug im Handelsregister.