Notare Koch und Burghart in Erding

Schlichtung

Der Bayer. Gesetzgeber hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, bestimmte Verfahren vor dem Amtsgericht nur zuzulassen, wenn die Parteien den Versuch unternommen haben, die Streitigkeit vor einer amtlichen Gütestelle gütlich beizulegen (Bayer. Schlichtungsgesetz vom 25. April 2000).

Warum bestimmt der Gesetzgeber, dass ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden soll?

Durch das Schlichtungsverfahren soll den Beteiligten die Möglichkeit gegeben werden, sich selbst freiwillig und eigenverantwortlich auf eine Lösung ihres Konflikts zu einigen, anstatt sofort Klage zu erheben und sich dann dem Richterspruch zu unterwerfen. Der Versuch einer gütlichen Einigung kann mehr Raum für kreative, dauerhafte und zukunftsorientierte Lösungen schaffen als ein Gerichtsurteil und kann nebenbei auch die Prozesskosten ersparen. Ob im Schlichtungsverfahren tatsächlich eine gütliche Einigung erzielt wird, liegt allerdings bei den Beteiligten selbst, die Gütestelle wirkt hierbei lediglich als neutraler Vermittler bei einem persönlichen Schlichtungsgespräch zwischen den Beteiligten mit. Kommt eine gütliche Einigung nicht innerhalb von drei Monaten – gerechnet ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Kostenvorschusses bei der Gütestelle – zustande, kann anschließend bei Gericht geklagt werden.

Wann ist die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens erforderlich?

Nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz muss vor Klageerhebung zum Amtsgericht in Bayern ab dem 1.9.2000 ein obligatorisches Schlichtungsverfahren grundsätzlich durchgeführt werden, wenn:

  • eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert bis zu 750,- EUR oder;
  • eine nachbarrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert bis zu 5.000,- EUR vorliegt oder
  • Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk
    begangen worden sind, bis zu einem Streitwert von 5.000,- EUR geltend gemacht werden;

und dieser Anspruch nicht bereits im Mahnverfahren geltend gemacht wurde und

  • beide Parteien ihren Wohnsitz/Sitz/Niederlassung im selben bayerischen Landgerichtsbezirk haben. Die Landgerichtsbezirke München I und München II gelten hierbei als einheitlicher Landgerichtsbezirk.
  • Die Durchführung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens ist nicht erforderlich, wenn sich beide Parteien gemeinsam einvernehmlich für einen Schlichtungsversuch an eine dauerhaft eingerichtete Schlichtungsstelle der Kammern, Innungen, Berufsverbände oder ähnlicher Institutionen wenden.

Wer ist für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zuständig?

Für die Durchführung des obligatorischen Schlichtungsverfahren sind zuständig:

  • jeder bayerische Notar,
  • jeder bayerische Rechtsanwalt, der von der Rechtsanwaltskammer als Gütestelle zugelassen ist,
  • von der Landesjustizverwaltung zugelassene weitere Gütestellen.

Die angerufene Gütestelle muss sich jedoch in demjenigen Amtsgerichtsbezirk befinden, in dem der Antragsgegner seinen Wohnsitz/Sitz/Niederlassung hat. Der Antragsteller hat unter mehreren zuständigen Gütestellen die freie Auswahl.

Wie muss der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gestellt werden?

Das Antragsformular (abgedruckt unter „Checklisten“) ist vom Antragsteller auszufüllen, zu unterschreiben und bei der zuständigen Gütestelle in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Der Antrag kann auch direkt zu Protokoll der Gütestelle gegeben werden. Ein wirksamer Antrag liegt dann nur vor, wenn Namen und ladungsfähige Anschriften der Parteien sowie eine kurze Darstellung der Streitsache und der Gegenstand des Begehrens vollständig angegeben werden!

Wann erteilt die Gütestelle ein Zeugnis über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuchs?

Die Gütestelle stellt ein zur Erhebung der Klage berechtigendes Zeugnis über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsverfahrens aus, wenn

  • im Schlichtungstermin keine Einigung erzielt wurde,
  • der Antragsgegner im Schlichtungstermin unentschuldigt fehlte,
  • der Antragsteller nach Ablauf der dreimonatigen Verfahrensfrist die Erteilung des Zeugnisses gesondert beantragt
  • die Gütestelle den sachlichen und / oder örtlichen Umfang des BaySchlG für nicht eröffnet erachtet oder
  • die Gütestelle die Angelegenheit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für eine Schlichtung von vorneherein für ungeeignet erachtet.