Vorsorge und Betreuung
Es kann ganz plötzlich und überraschend kommen, durch Krankheit oder Unfall – und auch nicht erst im Alter -, daß man nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, sondern hierbei auf die Mitwirkung anderer angewiesen ist. Der nächste Verwandte bzw. Ehegatte oder Lebensgefährte kann in solchen Situationen nicht automatisch für die betreffende Person handeln. Zwar bestellt das Gericht in solchen Fällen einen Betreuer, doch ist dieser nicht unbedingt Ihr Wunschkandidat.
Mit einer Betreuungsverfügung kann der Betreffende rechtzeitig die Auswahl eines Betreuers beeinflussen.
Umfassender sind Sie allerdings durch eine Vorsorgevollmacht abgesichert. Durch diese können Sie eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, im Fall der Fälle Ihre Angelegenheiten zu regeln. Hierzu gehört zum einen der persönliche Bereich, wie die Gesundheitsvorsorge, Einwilligung in ärztliche Maßnahmen bis hin zu der Frage „lebensverlängernder Maßnahmen“, Einsicht in Krankenakten, Unterbringungsfragen und dergleichen. Aber auch für die Vermögensangelegenheiten muß gesorgt werden. Hier wird häufig der Person des Vertrauens eine Generalvollmacht erteilt. Durch sie wird gewährleistet, daß der Bevollmächtigte im Notfall z.B. über die Bankkonten verfügen kann und in der Lage ist, die mit dem Notfall verbundenen finanziellen Angelegenheiten zu regeln, insbesondere mit Versicherungen oder Beihilfestellen. Der Umfang dieser Vollmacht läßt sich natürlich auch einschränken.
Während die Vorsorgevollmacht eine Person Ihres Vertrauens ermächtigt, Ihre Angelegenheiten zu erledigen, ist es ratsam, zusätzlich die eigenen Wünsche und Vorstellungen für solche Situationen niederzulegen. Hierzu dient die Patientenverfügung. In ihr formulieren Sie Ihre Anweisungen zu Art und Umfang ärztlicher Maßnahmen bis hin zu Fragen der Transplantation fremder oder der Entnahme eigener Organe.
Vorsicht! Zum gesamten Bereich der Vorsorge für Krankheit oder Unglück sind etliche Musterformulierungen der unterschiedlichsten Herausgeber und Organisationen im Umlauf. Längst nicht alle erfüllen das, was sie versprechen. Der Gesetzgeber hat an die Formulierungen strenge Anforderungen gestellt.
Außerdem benötigen die Bevollmächtigten bei allen Erklärungen, die Grundstücke betreffen, auch z.B. für Freigaben bezüglich im Grundbuch eingetragener Rechte (Leibgedinge, Wohnungsrechte, Reallasten, Renten, Rückauflassungsvormerkungen) notariell beurkundete oder beglaubigte Vollmachten. Auch Banken verlangen oft notarielle Vollmachten.
Bedenken Sie: Es ist verständlich und allzu menschlich, diese unangenehmen Fragen unseres Lebens zu verdrängen. Aber jeder, der das 70. Lebensjahr überschritten hat und noch keine derartige Vorsorge getroffen hat, obwohl er in seiner Umgebung Menschen hat, denen er voll vertrauen kann, handelt zumindest nicht umsichtig. Ist die Betreuungsbedürftigkeit bereits eingetreten, ist es für selbstbetimmte Maßnahmen zu spät; dann entscheidet das Amtsgericht und der – unter Aufsicht des Gerichtes stehende – Betreuer.